Strom vergleichen in Villingen-Schwenningen
- 89.766Einwohner
- 2Postleitzahlen
- 1Kundencenter vor Ort
- 13 von 106Rang im Land
Für die 89.766 Einwohner von Villingen-Schwenningen gilt: Der Netzbetreiber ist vorgegeben, der Stromlieferant nicht. Für den Vergleich brauchst du nur deine Postleitzahl, in Villingen-Schwenningen etwa 78048, 78056. In Villingen-Schwenningen erreichbar: Stadtwerke Villingen-Schwenningen.
Grundversorger und Netzbetreiber in Villingen-Schwenningen
Ohne eigenen Vertrag läuft die Belieferung mit Strom in Villingen-Schwenningen über die Grundversorgung. Den zuständigen Grundversorger erkennst du auf deiner Abrechnung. Er muss jeden Haushalt beliefern, verlangt dafür aber oft mehr als Anbieter mit Sondervertrag. Kündigen kannst du die Grundversorgung mit zwei Wochen Frist.
Kundencenter in der Nähe
| Kundencenter | Ort | Entfernung |
|---|---|---|
| Stadtwerke Villingen-Schwenningen | Villingen-Schwenningen | 2,5 km |
| EGT | Triberg im Schwarzwald | 21,6 km |
| Stadtwerke Tuttlingen | Tuttlingen | 24,8 km |
| evtn | Titisee-Neustadt | 26,9 km |
| Bundesland | Baden-Württemberg |
|---|---|
| Kreis | Schwarzwald-Baar-Kreis |
| Einwohner | 89.766 (Stand 2025) |
| Fläche | 165,5 km² |
| Postleitzahlen | 78048, 78056 |
| Größe im Land | Nr. 13 von 106 Städten ab 20.000 Einwohnern |
Die Kosten hängen in Villingen-Schwenningen wie überall von Verbrauch, Arbeitspreis, Grundpreis und den Netzentgelten deines Netzgebiets ab. Mit dem Stromkosten-Rechner rechnest du deine eigenen Zahlen durch. Zum Rechner.
Häufige Fragen
Kann ich in Villingen-Schwenningen den Stromanbieter frei wählen?
Ja. Seit der Liberalisierung des Energiemarkts kann jeder Haushalt seinen Lieferanten frei wählen. Welche Tarife an deiner Adresse verfügbar sind, zeigt der Vergleichsrechner nach Eingabe der Postleitzahl.
Was passiert, wenn beim Wechsel etwas schiefgeht?
Die Versorgung läuft ohne Unterbrechung weiter, weil der Netzbetreiber gleich bleibt. Fällt ein Lieferant aus, übernimmt der Grundversorger in Villingen-Schwenningen zunächst die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG.