Preisgarantie beim Strom: Welche Arten es gibt

Eine Preisgarantie soll dich vor Preiserhöhungen schützen, doch nicht jede Garantie deckt dasselbe ab. Entscheidend ist, welche Preisbestandteile fest sind und welche weitergegeben werden dürfen. Die Bezeichnungen sind nicht einheitlich, deshalb zählt der Vertragstext.
Was eine Preisgarantie grundsätzlich bedeutet
Mit einer Preisgarantie verpflichtet sich der Lieferant, bestimmte Preisbestandteile für einen festgelegten Zeitraum nicht zu erhöhen. Der Zeitraum kann kürzer oder länger als die Mindestlaufzeit sein, und genau hier liegt ein häufiger Irrtum: Eine Laufzeit von zwölf Monaten bedeutet nicht automatisch, dass der Preis zwölf Monate garantiert ist.
Welche Bestandteile garantiert werden, ist der entscheidende Punkt. Der Strompreis besteht aus dem Versorgeranteil für Beschaffung und Vertrieb sowie aus Netzentgelten, Messstellenbetrieb, Abgaben, Umlagen und Steuern. Eine Garantie kann sich auf einzelne oder auf fast alle dieser Bausteine erstrecken.
Die Begriffe eingeschränkte, erweiterte, volle oder echte Preisgarantie sind gesetzlich nicht einheitlich definiert. Unterschiedliche Anbieter verstehen darunter teils Verschiedenes. Verlasse dich deshalb nicht auf das Etikett, sondern lies in den Vertragsbedingungen nach, welche Preisbestandteile ausdrücklich ausgenommen sind. Diese Information gehört zu den Angaben über Preise und Preisanpassungen, die der Vertrag nach § 41 EnWG enthalten muss.
Wenn du direkt nachrechnen willst: Der Rechner zeigt Stromtarife für deine Postleitzahl und deinen Verbrauch.
Eingeschränkte Preisgarantie
Die eingeschränkte Preisgarantie ist die häufigste Form. Sie bezieht sich in der Regel nur auf den Versorgeranteil, also auf den Teil, den der Lieferant selbst gestaltet. Ändern sich dagegen staatlich veranlasste oder regulierte Bestandteile wie Netzentgelte, Umlagen, Abgaben oder Steuern, darf der Lieferant diese Änderungen weitergeben.
Für dich bedeutet das: Der Preis kann trotz Garantie steigen, wenn zum Beispiel die Netzentgelte in deinem Gebiet erhöht werden. Umgekehrt sollte er auch sinken können, wenn solche Bestandteile fallen. Ob und wie Senkungen weitergegeben werden, solltest du in den Bedingungen prüfen.
Auch bei einer Weitergabe gestiegener Bestandteile handelt es sich um eine Preisänderung. Nach § 41 Abs. 5 EnWG muss der Lieferant dich als Haushaltskunde mindestens einen Monat vorher informieren, und du kannst zum Wirksamwerden ohne Frist kündigen. Eine Ausnahme gilt nur für die unveränderte Weitergabe einer Umsatzsteueränderung und für gesunkene staatliche Bestandteile.
Garantiezeit ist nicht Laufzeit
Prüfe immer getrennt, wie lange du gebunden bist und wie lange der Preis garantiert ist. Beide Zeiträume können unterschiedlich sein und entscheiden gemeinsam darüber, wie gut du abgesichert bist.
Erweiterte und volle Preisgarantie
Bei einer erweiterten Preisgarantie sind neben dem Versorgeranteil weitere Bestandteile abgesichert, häufig die Netzentgelte. Staatliche Abgaben, Umlagen und Steuern bleiben dagegen oft ausgenommen. Bei einer vollen oder echten Preisgarantie verspricht der Anbieter, alle Bestandteile außer der Umsatzsteuer stabil zu halten. Manche Angebote nehmen zusätzlich neu eingeführte Steuern oder Abgaben aus.
Je umfassender die Garantie, desto mehr Risiko trägt der Lieferant. Dieses Risiko kalkuliert er in der Regel in den Preis ein. Ein Tarif mit voller Preisgarantie kann daher teurer sein als einer mit eingeschränkter Garantie. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie wichtig dir Planungssicherheit ist und wie sich die regulierten Bestandteile entwickeln.
Prüfe bei jedem Angebot drei Fragen: Welche Bestandteile sind garantiert? Für welchen Zeitraum genau gilt die Garantie? Und was passiert mit dem Preis nach dem Ende der Garantie? Die Antworten findest du in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den ergänzenden Bedingungen des Tarifs.
Festpreisvertrag nach § 41a EnWG
Seit einer Reform des EnWG gibt es eine gesetzliche Vorgabe für Festpreisverträge. Nach § 41a Abs. 4 EnWG müssen Stromlieferanten, die zum Jahresende mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, im Folgejahr auch einen Festpreisvertrag anbieten. Dieser muss eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten haben und einen festen Preis für den Versorgeranteil über diese Laufzeit garantieren.
Auch in diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass Preisbestandteile außerhalb des Versorgeranteils angepasst werden können. Ein Recht zur einseitigen Beendigung des Vertrags oder zur einseitigen Änderung des Versorgeranteils während der Garantielaufzeit kann sich der Lieferant dagegen nicht wirksam vorbehalten.
Wichtig: Für Preisanpassungen aufgrund einer solchen Vereinbarung über Bestandteile außerhalb des Versorgeranteils ist § 41 Abs. 5 EnWG nach § 41a Abs. 4 EnWG nicht anzuwenden. Lieferanten müssen dich nach § 41a Abs. 6 EnWG umfassend über Kosten, Vorteile, Nachteile und Risiken von Festpreisverträgen und dynamischen Tarifen informieren. Lies diese Informationen vor dem Abschluss genau.
So bewertest du eine Preisgarantie richtig
Vergleiche Tarife mit Preisgarantie nicht nur nach dem aktuellen Preis. Eine längere Garantie kann bei steigenden Großhandelspreisen vorteilhaft sein, bei fallenden Preisen aber bedeuten, dass du länger an einen höheren Preis gebunden bist. Niemand kann die Marktentwicklung sicher vorhersagen.
Achte darauf, dass Garantiezeit und Kündigungsmöglichkeiten zusammenpassen. Eine kurze Garantie bei langer Mindestlaufzeit ist ungünstig, weil du nach Ende der Garantie womöglich eine Preiserhöhung hinnehmen musst oder auf das Sonderkündigungsrecht angewiesen bist.
Notiere dir das Ende der Garantie im Kalender. Kurz davor lohnt ein neuer Vergleich. Sieh dir außerdem die Formulierungen zu Preisänderungen genau an: Steht dort, dass Änderungen gesetzlicher Bestandteile weitergegeben werden, handelt es sich um eine eingeschränkte Garantie, auch wenn der Tarifname etwas anderes vermuten lässt. Bei Unklarheiten kannst du den Anbieter vor dem Abschluss schriftlich fragen und die Antwort aufbewahren.
| Form | Üblicherweise garantiert | Üblicherweise ausgenommen |
|---|---|---|
| Eingeschränkte Garantie | Versorgeranteil | Netzentgelte, Abgaben, Umlagen, Steuern |
| Erweiterte Garantie | Versorgeranteil und Netzentgelte | Abgaben, Umlagen, Steuern |
| Volle Garantie | Alle Bestandteile außer Umsatzsteuer | Umsatzsteuer, teils neue Abgaben |
| Festpreisvertrag nach § 41a Abs. 4 EnWG | Versorgeranteil für mindestens zwölf Monate | Bestandteile außerhalb des Versorgeranteils, wenn vereinbart |
| Ohne Garantie | Nichts | Alle Bestandteile änderbar |
Checkliste
- Garantierte Bestandteile im Vertragstext nachlesen
- Garantiedauer und Mindestlaufzeit vergleichen
- Ausnahmen wie Netzentgelte oder neue Abgaben prüfen
- Regelung für Preissenkungen suchen
- Ende der Garantie im Kalender notieren
- Unklarheiten vor Abschluss schriftlich klären
Häufige Fragen
Kann der Preis trotz Preisgarantie steigen?
Ja, bei einer eingeschränkten Garantie dürfen Änderungen von Netzentgelten, Abgaben, Umlagen oder Steuern weitergegeben werden. Welche Bestandteile ausgenommen sind, steht im Vertrag.
Habe ich bei einer weitergegebenen Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
In der Regel ja, nach § 41 Abs. 5 EnWG. Ausgenommen sind die unveränderte Weitergabe einer Umsatzsteueränderung und Preisanpassungen nach einer entsprechenden Vereinbarung in einem Festpreisvertrag nach § 41a Abs. 4 EnWG.
Ist eine volle Preisgarantie immer besser?
Sie bietet mehr Planungssicherheit, kann aber teurer sein. Ob sie sich lohnt, hängt von deinem Sicherheitsbedürfnis und der Preisentwicklung ab.
Wer muss einen Festpreisvertrag anbieten?
Nach § 41a Abs. 4 EnWG Lieferanten, die zum Jahresende mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, für das Folgejahr. Ausgenommen sind Lieferanten, die ausschließlich dynamische Tarife anbieten.
Fazit
Eine Preisgarantie ist nur so gut wie ihr Umfang. Entscheidend sind die garantierten Bestandteile, die genaue Garantiezeit und deren Verhältnis zur Vertragslaufzeit.
Stromtarife für deine Postleitzahl vergleichen · Kosten selbst berechnen
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-04
Recherche und Pflege: Redaktion Strom-Vergleichen.com.
Redaktion
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Strom-Vergleichen.com recherchiert und geprüft. Wir belegen Rechtsfragen mit Fundstelle, nennen Zahlen nur mit Quelle und korrigieren Fehler sichtbar. Hinweise gern über Kontakt.