Stromabschlag richtig festlegen und anpassen

Der monatliche Abschlag ist eine Vorauszahlung auf deine spätere Jahresrechnung. Ist er zu niedrig, droht eine Nachzahlung, ist er zu hoch, gibst du dem Anbieter einen zinslosen Kredit. Mit einem realistischen Abschlag hältst du deine Kosten planbar.
Wie der Abschlag berechnet wird
Für Sonderverträge mit Haushaltskunden regelt § 41b Abs. 3 EnWG die Grundlagen: Eine Voraus- oder Abschlagszahlung muss sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. In der Grundversorgung gilt nach § 13 StromGVV ein ähnliches Prinzip: Der Abschlag wird anteilig nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet.
Praktisch bedeutet das: Der Anbieter nimmt deinen letzten Jahresverbrauch, multipliziert ihn mit den aktuellen Preisen, addiert den Grundpreis und verteilt die Summe auf die Abschlagsmonate. Bei Neukunden ohne Verbrauchshistorie wird oft die Angabe aus dem Vertragsabschluss verwendet.
Daraus folgt, dass die Qualität deines Abschlags von zwei Dingen abhängt: von einem korrekten Vorjahresverbrauch und davon, ob sich dein Verbrauch seitdem verändert hat. Ein geschätzter Zählerstand oder eine falsche Verbrauchsangabe bei Vertragsschluss führt schnell zu einem unpassenden Abschlag, der sich erst mit der nächsten Jahresrechnung bemerkbar macht.
Wenn du direkt nachrechnen willst: Der Rechner zeigt Stromtarife für deine Postleitzahl und deinen Verbrauch.
Wann du eine Senkung verlangen kannst
Wenn du davon ausgehst, dass dein Verbrauch deutlich sinken wird, kannst du eine Anpassung verlangen. Nach § 41b Abs. 3 EnWG muss der Lieferant es angemessen berücksichtigen, wenn du glaubhaft machst, dass dein Verbrauch erheblich geringer ist. Für die Grundversorgung enthält § 13 Abs. 1 StromGVV eine entsprechende Regel.
Glaubhaft machen heißt, nachvollziehbare Gründe zu nennen. Typische Beispiele sind ein Auszug von Haushaltsmitgliedern, der Austausch eines alten Elektroboilers, der Wegfall einer Nachtspeicherheizung oder ein neues Balkonkraftwerk. Hilfreich sind aktuelle Zählerstände, mit denen du zeigst, wie sich dein Verbrauch in den letzten Wochen entwickelt hat.
Senke den Abschlag aber nicht stärker, als es dein tatsächlicher Verbrauch rechtfertigt. Sonst verschiebst du die Kosten nur in die Jahresrechnung. Ein Zwischenstand nach einigen Monaten zeigt dir, ob die Senkung realistisch war. Viele Lieferanten bieten im Kundenportal an, den Abschlag selbst innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern.
Abschlag nach Veränderungen sofort prüfen
Ein neues Großgerät, ein Auszug oder eine Preisänderung sind gute Anlässe, den Abschlag zu überprüfen. Lies dann deinen Zähler ab und rechne kurz hoch, statt bis zur nächsten Jahresrechnung zu warten.
Wann ein höherer Abschlag sinnvoll ist
In manchen Situationen lohnt es sich, den Abschlag freiwillig zu erhöhen. Das gilt vor allem, wenn dein Verbrauch steigt. Ein neues E-Auto, eine Wärmepumpe, ein Homeoffice-Arbeitsplatz oder ein zusätzliches Haushaltsmitglied erhöhen den Verbrauch oft deutlich, ohne dass sich das sofort im Abschlag widerspiegelt.
Auch nach einer Preiserhöhung ist eine Anpassung sinnvoll. In der Grundversorgung darf der Grundversorger die Abschläge nach § 13 Abs. 2 StromGVV entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen. Bei Sonderverträgen passen viele Anbieter den Abschlag ebenfalls automatisch an. Prüfe, ob die Anpassung zu deinem Verbrauch passt.
Ein etwas höherer Abschlag kann dir Planungssicherheit geben, weil am Jahresende eher ein Guthaben als eine Nachzahlung steht. Übertreibe es aber nicht: Ein dauerhaft deutlich zu hoher Abschlag bindet Geld, das du anderweitig nutzen könntest. Außerdem ist zu viel gezahltes Geld bei einer Insolvenz des Anbieters gefährdet.
Zwischenablesung als Kontrolle
Der beste Weg, den Abschlag zu überprüfen, ist eine eigene Zwischenablesung. Lies deinen Zähler zum Beispiel alle drei Monate ab und notiere den Wert. Aus der Differenz zum Stand der letzten Jahresrechnung kannst du hochrechnen, wohin sich dein Verbrauch entwickelt.
Beachte dabei die Jahreszeit. Im Winter ist der Verbrauch in vielen Haushalten höher, weil Beleuchtung länger läuft und manche Geräte zum Heizen oder Trocknen genutzt werden. Eine Hochrechnung aus wenigen Wintermonaten überschätzt deshalb häufig den Jahresverbrauch, eine aus Sommermonaten unterschätzt ihn. Vergleiche am besten mit dem gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Hast du ein intelligentes Messsystem, stellt dir dein Lieferant nach § 40b EnWG monatlich kostenlose Abrechnungsinformationen zur Verfügung. Ohne Fernübermittlung kannst du bei elektronischer Rechnung Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen alle drei Monate erhalten. Mit diesen Daten erkennst du frühzeitig, ob dein Abschlag noch passt.
Guthaben, Erstattung und Fälligkeit
Ergibt die Jahresrechnung, dass du zu viel gezahlt hast, muss der Anbieter das Guthaben zurückgeben. In der Grundversorgung schreibt § 13 Abs. 3 StromGVV vor, dass der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen ist. Endet das Vertragsverhältnis, sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
Abschläge und Rechnungen werden in der Grundversorgung nach § 17 StromGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Bei Sonderverträgen gilt der im Vertrag vereinbarte Termin. Für Haushaltskunden wird eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung nach § 41b Abs. 3 EnWG nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
Ein wichtiger Hinweis: Vorkasse-Modelle, bei denen du für viele Monate im Voraus zahlst, sind riskant. Gerät der Anbieter in finanzielle Schwierigkeiten, kann das bereits gezahlte Geld verloren gehen. Monatliche Abschläge in angemessener Höhe sind deshalb die sicherere Wahl.
| Thema | Regelung | Grundlage |
|---|---|---|
| Bemessung im Sondervertrag | Nach Vorjahresverbrauch oder vergleichbaren Kunden | § 41b Abs. 3 EnWG |
| Bemessung in der Grundversorgung | Anteilig nach zuletzt abgerechnetem Verbrauch | § 13 Abs. 1 StromGVV |
| Erheblich geringerer Verbrauch | Angemessen zu berücksichtigen, wenn glaubhaft | § 41b Abs. 3 EnWG, § 13 Abs. 1 StromGVV |
| Preisänderung in der Grundversorgung | Anpassung um den Prozentsatz der Preisänderung möglich | § 13 Abs. 2 StromGVV |
| Zu viel gezahlt | Erstattung oder Verrechnung mit nächstem Abschlag | § 13 Abs. 3 StromGVV |
| Fälligkeit bei Neuvertrag | Nicht vor Lieferbeginn | § 41b Abs. 3 EnWG |
Checkliste
- Vorjahresverbrauch aus der Rechnung prüfen
- Veränderungen im Haushalt notieren
- Zähler regelmäßig ablesen
- Jahreszeitliche Schwankungen bei der Hochrechnung beachten
- Anpassung mit Begründung schriftlich beantragen
- Vorkasse für viele Monate vermeiden
Häufige Fragen
Darf mein Anbieter den Abschlag einfach erhöhen?
Er darf ihn an den Vorjahresverbrauch und an Preisänderungen anpassen. Hältst du die Erhöhung für überzogen, kannst du mit Zählerständen begründet eine Korrektur verlangen.
Wie begründe ich einen niedrigeren Abschlag?
Nenne konkrete Gründe wie einen Auszug oder ein ersetztes Altgerät und lege aktuelle Zählerstände bei. Das Gesetz verlangt, dass du den geringeren Verbrauch glaubhaft machst.
Wann bekomme ich ein Guthaben zurück?
Nach der Abrechnung muss das Guthaben erstattet oder mit dem nächsten Abschlag verrechnet werden. Nach Vertragsende ist es unverzüglich zu erstatten.
Ist ein sehr hoher Abschlag sicherer?
Er verhindert Nachzahlungen, bindet aber Geld. Bei einer Insolvenz des Anbieters kann zu viel gezahltes Geld schwer zurückzubekommen sein.
Fazit
Ein realistischer Abschlag orientiert sich an deinem tatsächlichen Verbrauch und an Veränderungen im Haushalt. Regelmäßige Zwischenablesungen helfen dir, Nachzahlungen und unnötig hohe Vorauszahlungen zu vermeiden.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-04
Recherche und Pflege: Redaktion Strom-Vergleichen.com.
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