Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrecht beim Strom

Wie schnell du aus einem Stromvertrag herauskommst, hängt von der Vertragsart und vom Anlass ab. Für die Grundversorgung gelten feste Fristen, für Sonderverträge die vereinbarten Bedingungen innerhalb gesetzlicher Grenzen. Bei Preiserhöhungen und Umzügen gibt es zusätzliche Kündigungsrechte.
Grundversorgung: zwei Wochen Frist
Wer in der Grundversorgung beliefert wird, hat die kürzeste Bindung. Nach § 20 StromGVV kann der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Mindestlaufzeit gibt es nicht. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, eine E-Mail genügt also. Der Grundversorger muss die Kündigung unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
Für die Kündigung, insbesondere wegen eines Lieferantenwechsels, darf der Grundversorger keine gesonderten Entgelte verlangen. Das steht ausdrücklich in § 20 Abs. 3 StromGVV.
Umgekehrt kann der Grundversorger dir nur in Ausnahmefällen kündigen, nämlich wenn eine Versorgung für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das ist eine hohe Hürde. Für dich bedeutet die kurze Frist vor allem Flexibilität: Wer aus der Grundversorgung in einen Sondervertrag wechselt, kann das fast jederzeit tun. Gleichzeitig ist die Grundversorgung häufig nicht die günstigste Option, weshalb sich ein regelmäßiger Vergleich lohnt.
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Sonderverträge: Laufzeit und Frist im Vertrag
Bei einem Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung stehen Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist im Vertrag. Diese Angaben muss der Lieferant nach § 41 EnWG im Vertrag nennen und nach § 40 EnWG auch auf jeder Rechnung ausweisen, einschließlich des nächstmöglichen Kündigungstermins.
Für Verträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, setzt § 309 Nr. 9 BGB Grenzen: Eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren ist unwirksam. Eine stillschweigende Verlängerung ist nur auf unbestimmte Zeit zulässig, und du musst den verlängerten Vertrag dann jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Auch die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit darf nicht länger als ein Monat sein.
Ältere Verträge können noch andere Klauseln enthalten, etwa eine automatische Verlängerung um ein ganzes Jahr. Prüfe deshalb dein Vertragsdatum und die Bedingungen genau. Wurde der Vertrag über eine Website abgeschlossen, muss der Anbieter nach § 312k BGB eine gut sichtbare Kündigungsschaltfläche bereitstellen.
Preisbriefe nicht ungelesen abheften
Briefe oder E-Mails mit Betreffzeilen wie Vertragsanpassung oder Preisinformation enthalten oft eine Preiserhöhung. Lies sie sofort und notiere das Datum des Wirksamwerdens, denn bis dahin musst du die Sonderkündigung erklärt haben.
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
Erhöht dein Lieferant die Preise auf Grundlage eines vertraglichen Änderungsrechts, darfst du außerordentlich kündigen. In einem Sondervertrag regelt das § 41 Abs. 5 EnWG: Du kannst den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Ein gesondertes Entgelt dafür ist nicht erlaubt.
Damit du rechtzeitig reagieren kannst, muss der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Änderung informieren, und zwar unmittelbar, verständlich und mit Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung. Bei Stromverträgen außerhalb der Grundversorgung muss zusätzlich angegeben werden, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat.
In der Grundversorgung gilt § 5 StromGVV: Preisänderungen werden zum Monatsbeginn wirksam und müssen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgegeben und dir brieflich mitgeteilt werden. Auch hier kannst du ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen.
Eine Ausnahme bildet die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Änderung des Umsatzsteuersatzes sowie die Weitergabe gesunkener staatlicher Preisbestandteile. Dafür entsteht nach § 41 Abs. 6 EnWG kein Sonderkündigungsrecht.
Kündigung beim Umzug
Ziehst du um, bist du nicht automatisch an deinen bisherigen Vertrag gebunden. § 41b Abs. 5 EnWG gibt Haushaltskunden bei einem Wohnsitzwechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen. Du kannst die Kündigung zum Auszugstermin oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären.
In der Kündigung musst du deine neue Anschrift oder die Identifikationsnummer der künftigen Entnahmestelle angeben. Der bisherige Lieferant hat dann zwei Wochen Zeit, dir in Textform anzubieten, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen an der neuen Adresse fortzusetzen. Ist eine Belieferung dort möglich und macht er dieses Angebot, entfällt das Sonderkündigungsrecht.
Plane die Kündigung deshalb früh. Sechs Wochen sind schnell vorbei, besonders wenn der Umzugstermin kurzfristig feststeht. Wer zu spät kündigt, zahlt unter Umständen für eine Wohnung weiter, in der er nicht mehr wohnt, oder muss mit dem Nachmieter eine Lösung finden. Halte zum Auszug den Zählerstand mit Foto fest.
So kündigst du richtig
Eine Kündigung sollte eindeutig formuliert sein und alle Angaben enthalten, mit denen der Lieferant deinen Vertrag zuordnen kann: Name, Lieferadresse, Kundennummer, Zählernummer und den gewünschten Beendigungszeitpunkt. Bei einer Sonderkündigung nennst du zusätzlich den Grund, etwa die angekündigte Preiserhöhung mit Datum des Schreibens.
Schicke die Kündigung in Textform, also per E-Mail, über das Kundenportal oder per Brief. Für einen sicheren Nachweis des Zugangs eignet sich bei wichtigen Fristen ein Einschreiben oder eine Bestätigung im Portal. Außerhalb der Grundversorgung muss der Lieferant deine Kündigung nach § 41b EnWG innerhalb einer Woche unter Angabe des Vertragsendes bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, frag nach.
Wechselst du zu einem neuen Anbieter, kann dieser die Kündigung für dich übernehmen. Bei einem Sonderkündigungsrecht ist es aber sinnvoll, selbst zu kündigen oder den neuen Anbieter ausdrücklich auf den Sonderkündigungstermin hinzuweisen. Sonst wird womöglich nur zum regulären Vertragsende gekündigt.
| Situation | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundversorgung, ordentliche Kündigung | Zwei Wochen | § 20 Abs. 1 StromGVV |
| Sondervertrag ab 1. März 2022, Ende der Erstlaufzeit | Höchstens ein Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
| Sondervertrag ab 1. März 2022, nach Verlängerung | Jederzeit, höchstens ein Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
| Preiserhöhung im Sondervertrag | Ohne Frist zum Wirksamwerden | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Preiserhöhung in der Grundversorgung | Ohne Frist zum Wirksamwerden | § 5 Abs. 3 StromGVV |
| Umzug | Sechs Wochen, Ausnahme bei Fortsetzungsangebot | § 41b Abs. 5 EnWG |
Checkliste
- Vertragsart und Abschlussdatum prüfen
- Nächstmöglichen Kündigungstermin auf der Rechnung suchen
- Preisbriefe sofort lesen und Wirksamkeitsdatum notieren
- Kündigung in Textform mit Kunden- und Zählernummer schicken
- Bei Sonderkündigung den Anlass benennen
- Kündigungsbestätigung einfordern
- Beim Umzug neue Anschrift angeben
Häufige Fragen
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei kleinen Preiserhöhungen?
Ja. Das Gesetz knüpft das Kündigungsrecht an die Ausübung eines Preisänderungsrechts, nicht an eine Mindesthöhe. Ausgenommen ist nur die unveränderte Weitergabe einer Umsatzsteueränderung oder gesunkener staatlicher Bestandteile.
Was passiert, wenn ich die Sonderkündigung verpasse?
Dann gilt der neue Preis, und der Vertrag läuft bis zum nächsten regulären Kündigungstermin weiter. Bei Verträgen ab März 2022 ist nach der Erstlaufzeit meist eine monatliche Kündigung möglich.
Darf mein Anbieter eine Gebühr für die Kündigung verlangen?
Nein. Weder für die Sonderkündigung bei Preisänderungen noch für einen Lieferantenwechsel darf ein gesondertes Entgelt verlangt werden.
Muss ich bei einer Preiserhöhung selbst kündigen?
Es ist empfehlenswert. Ein neuer Anbieter kündigt sonst womöglich nur zum regulären Vertragsende. Weise ihn zumindest auf den Sonderkündigungstermin hin.
Fazit
Kündigungsfristen beim Strom sind klarer geregelt, als viele denken. Wer Rechnung und Preisbriefe aufmerksam liest, kann Preiserhöhungen und Umzüge nutzen, um ohne Wartezeit in einen passenden Tarif zu wechseln.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-04
Recherche und Pflege: Redaktion Strom-Vergleichen.com.
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