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Eingeschränkte Preisgarantie

Lexikon · Tarif und Preis · Stand: 2026-10-04 · Redaktion

Kurzdefinition

Bei einer eingeschränkten Preisgarantie bleibt nur ein Teil des Strompreises fest, Steuern, Umlagen oder Netzentgelte dürfen weitergegeben werden.

Erklärung

Die eingeschränkte Preisgarantie ist eine häufige Form der Preisgarantie in Stromtarifen. Sie bezieht sich meist auf den Energiepreis und die eigene Kalkulation des Lieferanten. Ändern sich dagegen staatlich veranlasste Bestandteile wie Stromsteuer, Konzessionsabgabe oder Umlagen, darf der Anbieter diese Änderungen auch während der Garantiezeit an die Kundschaft weitergeben.

Je nach Vertrag sind auch Netzentgelte und Kosten des Messstellenbetriebs von der Garantie ausgenommen. Manche Anbieter sprechen dann von einer Energiepreisgarantie, die nur die Beschaffungskosten und die Marge umfasst. Die Begriffe werden am Markt nicht einheitlich verwendet.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das: Auch bei einer Preisgarantie kann sich der Preis ändern. Steigt der Preis wegen weitergegebener Bestandteile, besteht in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Wer maximale Planbarkeit wünscht, sollte in den Vertragsbedingungen genau nachlesen, welche Positionen tatsächlich garantiert sind.

Beispiel

Trotz Preisgarantie erhöht ein Anbieter den Arbeitspreis, weil die Netzentgelte gestiegen sind und diese laut Vertrag von der Garantie ausgenommen waren.