Ersatzversorgung
Kurzdefinition
Die Ersatzversorgung sichert die Stromlieferung übergangsweise, wenn Strom ohne gültigen Liefervertrag entnommen wird, etwa nach einer Lieferanteninsolvenz.
Erklärung
Die Ersatzversorgung ist in § 38 EnWG geregelt. Sie greift, wenn ein Haushalt Strom aus dem Netz bezieht, diese Entnahme aber keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann. Typische Fälle sind die Insolvenz oder Marktaustritt eines Lieferanten oder ein Fehler beim Lieferantenwechsel. Die Stromversorgung wird dadurch nicht unterbrochen.
Zuständig ist der örtliche Grundversorger. Die Ersatzversorgung ist zeitlich begrenzt und endet spätestens nach drei Monaten oder früher, sobald ein neuer Liefervertrag beginnt. Wer danach weiter vom Grundversorger beliefert wird, ohne einen anderen Vertrag abzuschließen, wechselt in die Grundversorgung.
Für Haushaltskunden ist es wichtig, die Ersatzversorgung als Übergangslösung zu verstehen. Es empfiehlt sich, zügig einen neuen Vertrag abzuschließen und den Zählerstand zum Beginn der Ersatzversorgung zu notieren. So lassen sich Abrechnungen mit dem alten und dem neuen Versorger sauber voneinander abgrenzen.
Beispiel
Nach der Insolvenz ihres Billiganbieters wird eine Familie ohne Unterbrechung vom Stadtwerk ersatzversorgt und schließt innerhalb weniger Wochen einen neuen Vertrag ab.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-04
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