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Grundversorgung

Lexikon · Vertrag und Recht · Stand: 2026-10-04 · Redaktion

Kurzdefinition

Die Grundversorgung ist die gesetzlich garantierte Belieferung von Haushaltskunden mit Strom durch den örtlichen Grundversorger zu allgemeinen Bedingungen.

Erklärung

Die Grundversorgung stellt sicher, dass jeder Haushalt in Deutschland Strom beziehen kann. Sie ist in § 36 EnWG und in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) geregelt. Wer Strom aus dem Netz entnimmt, ohne einen eigenen Liefervertrag abgeschlossen zu haben, wird in der Regel automatisch dem Grundversorger zugeordnet.

Die Bedingungen der Grundversorgung sind weitgehend durch die StromGVV vorgegeben. Ein Vorteil ist die kurze Kündigungsfrist: Kundinnen und Kunden können den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Preisänderungen muss der Grundversorger vorab schriftlich mitteilen, und es besteht dann ein Kündigungsrecht.

Der Grundversorgungstarif gehört häufig nicht zu den günstigsten Angeboten am Markt. Deshalb lohnt sich für viele Haushalte ein Vergleich mit Sonderverträgen des Grundversorgers oder anderer Anbieter. Die Grundversorgung bleibt aber eine verlässliche Absicherung, etwa nach einem Umzug oder wenn ein Lieferant ausfällt.

Beispiel

Ein Mieter, der nach dem Einzug keinen Stromvertrag abschließt, landet automatisch in der Grundversorgung und kann diese später mit kurzer Frist kündigen.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-04

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